Rechtslage gemäss Tierschutzverordnung (Stand 1. Februar 2026) und BLV-Fachinformation 12.4 (September 2025).
Bis zu fünf Tiere: keine Ausbildung, keine Bewilligung
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) fasst die Regeln für die Betreuung fremder Heimtiere in der Fachinformation Tierschutz Nr. 12.4 zusammen. Zur Bewilligung heisst es dort:
«Die Betreuung von bis zu fünf fremden Tieren ist nicht bewilligungspflichtig.»
Und zur Ausbildung für Hundesitter:
«Folglich bedarf die Betreuung von bis zu fünf Hunden nach der Tierschutzgesetzgebung keiner Ausbildung. In einigen Kantonen sind jedoch weitere Vorgaben zu beachten, die sich aus der Hundegesetzgebung ergeben.»
Die Tierschutzvorschriften gelten trotzdem: Wie du mit den Tieren umgehst, sie betreust, unterbringst und transportierst, muss den Regeln entsprechen. Wer zum Beispiel Hunde betreut, sorgt dafür, dass sie täglich Kontakt mit Menschen haben und ausgeführt werden (Art. 70 und 71 TSchV).
Ab sechs Tieren pro Tag: Bewilligung und FBA
Die Bewilligungspflicht steht in Art. 101 Bst. b der Tierschutzverordnung. Sie gilt für alle, die «gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere pro Tag» anbieten. Wichtig ist, wie das BLV die Tiere zählt:
- Gezählt wird pro Tag (24 Stunden). Ob die Tiere gleichzeitig oder nacheinander betreut werden, spielt laut BLV keine Rolle. Drei Hunde am Morgen und drei am Nachmittag sind sechs Tiere.
- Für 6 bis 19 Tiere braucht die verantwortliche Person eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA), die vom BLV anerkannt ist. Sie umfasst laut BLV «einen mindestens vierzigstündigen Kurs mit praktischen und theoretischen Inhalten sowie ein Praktikum von mindestens 360 Stunden» und endet mit einer Prüfung.
Das betrifft vor allem Gassigeher mit Gruppen. Wer täglich mehrere Gruppen ausführt, kommt schnell über fünf Hunde.
Was «gewerbsmässig» heisst
Die Tierschutzverordnung definiert Gewerbsmässigkeit als Tätigkeit «mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen» (Art. 2 Abs. 3 Bst. a TSchV). Laut BLV ist eine Betreuung insbesondere gewerbsmässig, wenn jemand regelmässig fremde Tiere betreut und die Leistung aktiv anbietet, zum Beispiel im Internet.
Für deine Planung heisst das: Auch wer nur die Unkosten decken will, zählt als gewerbsmässig. Entscheidend für die Bewilligung ist die Zahl der Tiere pro Tag.
Lohnt sich ein Kurs trotzdem?
Vorgeschrieben ist er bis fünf Tiere nicht. Ein Kurs kann trotzdem helfen, etwa in Erster Hilfe für Hunde oder im Lesen von Hundeverhalten. Besitzer achten bei der Wahl eines Sitters auf Erfahrung, Bewertungen und darauf, wie gut du ihre Fragen beantwortest. Ein Kurs ist ein Argument unter mehreren, kein Muss.
Bevor du mit mehreren Hunden gleichzeitig unterwegs bist, informiere dich bei deinem kantonalen Veterinärdienst über die Regeln deines Kantons. Eine erste Übersicht findest du unter Hundevorschriften nach Kanton.
So startest du als Hundesitter bei Petme
- Profil anlegen. Beschreibe deine Erfahrung mit Hunden, die Dienste, die du anbietest, und dein Quartier.
- Prüfung durchlaufen. Petme prüft Identität und Hintergrund jedes Sitters.
- Preis festlegen. Du bestimmst deinen Tarif selbst und behältst bis zu 90 % jeder Buchung.
Was Sitter in Schweizer Städten pro Runde, Besuch und Nacht verlangen, steht unter Was Tiersitter verdienen. Den Ablauf der Bewerbung findest du unter Tiersitter werden.
Häufige Fragen
Braucht man eine Ausbildung als Hundesitter in der Schweiz?
Nein, nicht für bis zu fünf Hunde. Laut BLV-Fachinformation 12.4 bedarf die Betreuung von bis zu fünf Hunden nach der Tierschutzgesetzgebung keiner Ausbildung. Einzelne Kantone haben aber eigene Vorgaben aus ihrer Hundegesetzgebung.
Braucht man eine Bewilligung als Hundesitter?
Erst wenn du gewerbsmässig mehr als fünf Tiere pro Tag betreust (Art. 101 Bst. b TSchV). Dann braucht es eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes. Gezählt wird pro 24 Stunden, auch wenn die Tiere nacheinander kommen.
Wie viele Hunde darf ich ohne Bewilligung betreuen?
Bis zu fünf fremde Tiere pro Tag. Ob die Tiere gleichzeitig oder nacheinander betreut werden, spielt keine Rolle. Wer mehr anbietet, braucht eine kantonale Bewilligung und eine vom BLV anerkannte FBA.
Was ist eine FBA für Tierbetreuer?
Die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung ist für die gewerbsmässige Betreuung von 6 bis 19 Tieren vorgeschrieben. Sie umfasst einen Kurs von mindestens 40 Stunden und ein Praktikum von mindestens 360 Stunden und endet mit einer Prüfung.
Gilt das auch für Katzensitter?
Die Bewilligungspflicht ab mehr als fünf Tieren pro Tag gilt für alle fremden Heimtiere, also auch für Katzen. Wer bis zu fünf Katzen pro Tag betreut, braucht keine Bewilligung, muss aber die Tierschutzvorschriften einhalten.






