Hundesitter ohne Gewerbe? Anmeldung, Nebenerwerb und Steuern
Für Tiersitter

Hundesitter ohne Gewerbe? Anmeldung, Nebenerwerb und Steuern

30. Oktober 20266 Min. Lesezeit
Kurz gesagt: Wer regelmäßig gegen Bezahlung Hunde betreut, sollte ein Gewerbe anmelden, sobald die Tätigkeit nachhaltig und auf Gewinn ausgerichtet ist. Die Gewerbeordnung nennt dafür keine Einkommensgrenze. Ob du zusätzlich eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz brauchst, klärt das Veterinäramt. Bei Umsätzen bis 25.000 € im Vorjahr greift die Kleinunternehmerregelung.

Gesetzesstand Oktober 2026. Das ist keine Rechts- oder Steuerberatung.

Wann bezahltes Hundesitting ein Gewerbe ist

Das Einkommensteuergesetz beschreibt den Gewerbebetrieb in § 15 Absatz 2 als eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen, und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wer jede Woche mehrere Kunden betreut, Preise nennt und Anfragen über eine App annimmt, liegt nah an dieser Beschreibung. Bei einer einmaligen Gefälligkeit sieht es anders aus.

Eine feste Grenze gibt es nicht. Weder die Gewerbeordnung noch das Einkommensteuergesetz sagen: Ab so viel Umsatz im Monat ist es ein Gewerbe. Die zuständige Behörde beurteilt den Einzelfall. Deshalb lohnt sich ein kurzer Anruf beim Gewerbeamt deiner Stadt, bevor du mit regelmäßigen Aufträgen startest.

Gewerbe anmelden: was § 14 Gewerbeordnung verlangt

Nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung muss anzeigen, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, und zwar gleichzeitig mit dem Beginn bei der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt, wenn du den Betrieb verlegst, den Gegenstand des Gewerbes wechselst oder aufgibst. Welche Behörde bei dir zuständig ist, erfährst du bei deiner Stadt oder Gemeinde.

Die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

Neben der Gewerbeanzeige gibt es eine zweite Frage, die viele Sitter übersehen. § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes nennt Tätigkeiten, für die es eine Erlaubnis der zuständigen Behörde braucht. Dazu gehört in Nummer 8, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten will. Nummer 3 nennt das Halten von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung.

Ob ein Hausbesuch, eine Gassirunde oder die Übernachtung eines fremden Hundes in deiner Wohnung darunterfällt, steht nicht im Gesetzestext. Auch eine Mindestzahl an Tieren oder eine Größe nennt der Paragraf nicht. Das entscheidet die zuständige Behörde, in der Regel das Veterinäramt vor Ort. Der Grund, vorher zu fragen, steht in Absatz 5: Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden, und die Behörde soll demjenigen die Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Die Behörde entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Antragseingang, bei Bedarf kann sie die Frist um bis zu zwei Monate verlängern.

Nebenerwerb und Einkommensteuer

Gewinne aus einem Gewerbebetrieb gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Du gibst sie in deiner Einkommensteuererklärung an, auch wenn du hauptberuflich angestellt bist. Das Finanzamt rechnet deine gesamten Einkünfte zusammen.

Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag nach § 32a EStG 12.348 €. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. Es zählt aber dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen, nicht nur der Nebenverdienst. Wer schon ein Gehalt über dieser Grenze hat, versteuert den Zuverdienst vom ersten Euro an mit.

Auch Gewerbesteuer kann ein Thema sein. Nach § 11 Absatz 1 des Gewerbesteuergesetzes wird der Gewerbeertrag bei natürlichen Personen um einen Freibetrag von 24.500 € gekürzt. Wie viel Gewerbeertrag bei dir entsteht, ermittelt das Finanzamt.

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes ist ein Umsatz steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet. Als Kleinunternehmer weist du auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Gesamtumsatz ist laut Absatz 2 die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe deiner steuerbaren Umsätze.

Du kannst nach Absatz 3 auf die Regelung verzichten. Der Verzicht bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre. Für die meisten Sitter, die nebenbei Gassi gehen, bleibt die Regelung die einfachere Wahl, weil sie keine Umsatzsteuer abführen müssen.

Können Halter Tierbetreuung von der Steuer absetzen?

Die Suche nach „tiersitter steuerlich absetzbar“ kommt von Haltern. Maßgeblich ist § 35a EStG. Er ermäßigt die Einkommensteuer für haushaltsnahe Dienstleistungen um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr. Die Leistung muss in einem Haushalt in der EU oder im EWR erbracht werden, es zählen nur Arbeitskosten, und der Halter braucht eine Rechnung sowie eine Zahlung auf das Konto des Erbringers.

Ob Hundebetreuung unter diese Dienstleistungen fällt, nennt der Gesetzestext nicht. Eine verlässliche Aussage dazu können wir deshalb nicht machen. Halter klären das mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung. Für dich als Sitter heißt das: Stelle ordentliche Rechnungen aus, damit Halter die Möglichkeit überhaupt prüfen können.

Was du vor dem ersten bezahlten Auftrag tun kannst

  • Beim Gewerbeamt fragen, ob deine Tätigkeit anzumelden ist.
  • Beim Veterinäramt klären, ob § 11 Tierschutzgesetz für deine Leistungen gilt.
  • Einnahmen und Ausgaben von Anfang an sauber festhalten.
  • Bei Unsicherheit eine Steuerberatung oder das Finanzamt fragen, bevor du die Steuererklärung machst.

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Häufige Fragen

Muss ich als Hundesitter ein Gewerbe anmelden?

Ja, wenn deine Tätigkeit ein Gewerbe ist. Das ist sie, wenn du nachhaltig und mit Gewinnabsicht für andere arbeitest. Eine feste Einkommensgrenze nennt die Gewerbeordnung nicht. Frag im Zweifel beim Gewerbeamt deiner Stadt nach, bevor du regelmäßig Aufträge annimmst.

Kann ich Hundesitter ohne Gewerbe sein?

Nur, solange die Tätigkeit kein Gewerbe ist, etwa bei gelegentlichen Gefälligkeiten. Sobald du regelmäßig gegen Bezahlung arbeitest, spricht vieles für ein Gewerbe. Maßgeblich ist die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO.

Brauche ich als Hundesitter eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz?

Das hängt von deinen Leistungen ab und entscheidet das Veterinäramt. Der Paragraf verlangt eine Erlaubnis für das gewerbsmäßige Halten von Wirbeltieren und nennt keine Mindestgröße. Nach Absatz 5 darf die Tätigkeit erst nach Erteilung beginnen, also frag vor dem ersten Auftrag nach.

Muss ich als Hundesitter Steuern zahlen?

Ja, die Einkünfte gehören in deine Einkommensteuererklärung. Steuer fällt erst an, wenn dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 € für 2026 übersteigt. Bei einem Gehalt daneben zählt der Zuverdienst mit, deshalb solltest du Einnahmen von Beginn an festhalten.

Gilt die Kleinunternehmerregelung für Hundesitter?

Ja, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € beträgt. Dann ist dein Umsatz nach § 19 UStG steuerfrei, und du weist keine Umsatzsteuer aus. Auf die Regelung kannst du nach Absatz 3 verzichten, der Verzicht bindet dich fünf Jahre.

Sind Tiersitter-Kosten steuerlich absetzbar?

Für Halter gibt es mit § 35a EStG eine Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens 4.000 € im Jahr. Ob Tierbetreuung dazugehört, nennt der Gesetzestext nicht. Halter fragen deshalb das Finanzamt und bewahren Rechnung und Überweisungsbeleg auf.

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